ECCErlanger Campingclub e.V. im ADAC

Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Club trägt den Namen
    "Erlanger Camping Club e. V. im ADAC".
    Er soll nunmehr Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangen und daher in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Er bildet als Camping-Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.
  3. Die Satzung des ADAC ist für ihn verbindlich.
  4. Sein Sitz ist Erlangen.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziel

  1. Der Club bezweckt den Zusammschluß der im ADAC organisierten Campingfreunde. Diesem Zweck dienen besonders:
    1. Durchführung gemeinsamer Campingfahrten
    2. die Pflege der Kameradschaft mit gleichgesinnten naturliebenden Menschen
    3. die Beratung der Mitglieder im Campingwesen, sowie der Erfahrungsaustausch an den Clubabenden, Dia- und Filmvorführungen
    4. Pflege der Heimatkunde durch Fahrten und Wanderungen
    5. die Werbung in Wort und Schrift für den Campinggedanken und damit neuer Mitglieder für den ADAC.
  2. Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideele Ziele auf dem Gebiet des Camping- und Kraftfahrwesens und vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC München sowie des ADAC Gaues Nordbayern, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrats und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme zum Club muß beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens 2 Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig entscheidet.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
  4. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds muß mit dem zuständigen ADAC-Gau abgestimmt werden.

§4 Beitrag

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag muß mindestens 12,- DM pro Jahr betragen. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres beim OC-Schatzmeister zu bezahlen.
  2. Bei Beginn der Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres wird der volle Jahresbeitrag erhoben.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Club muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann nur zum Ende des Jahres erfolgen.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr.

§6 Ausschluss

  1. Wer den Interessen des Clubs zuwider handelt, dessen Ansehen schädigt, das harmonische Clubleben stört, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder sich im öffentlichen Leben unwürdig benimmt, kann aus dem Club ausgeschlossen werden.
  2. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands (§12) nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluß erfolgt jedoch automatisch, wenn sich der Betroffene nicht äußert oder keine Stellungnahme abgibt.
  3. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Clubvorstand (§12) einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß. Ein Einspruch ist nicht möglich, wenn der Betroffene wie unter II. gefordert, sich weder geäußert noch eine Stellungnahme abgegeben hat.

§7 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder genießen alle Rechte, wie sie in der Satzung des ADAC verankert sind.
  2. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet im Sinne der Satzung an der Erreichung des Clubzieles mitzuarbeiten und die Clubinteressen zu fördern.

§9 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:
  1. ) die Mitgliederversammlung
  2. ) der Vorstand

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
    1. ) Wahl des Vorstands, des Beirats, der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands
    2. ) Beschlußfassung über Anträge
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muß mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung ausgeschrieben werden. Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher einzuladen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
    1. ) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gauvorstands
    2. ) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand zugehen. Spätere Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder bedürfen:
    1. ) Satzungsänderungen
    2. ) Mißtrauensanträge gegen Mitglieder der Vorstandschaft
    3. ) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    4. ) Auflösung des Clubs
  7. Über die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Jahreshauptversammlung

  1. Die alljährlich einmal einzuberufende JHV hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
    1. ) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
    2. ) Bericht des Vorsitzenden
    3. ) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
    4. ) Entlastung des Vorstands
    5. ) Neuwahlen
    6. ) Anträge
    7. ) Verschiedenes
Punkt e) steht nur auf der Tagesordnung, wenn eine Neuwahl erforderlich ist.

§12 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    1. ) der Vorsitzende
    2. ) der stellvertretende Vorsitzende
    3. ) der Schatzmeister.
    Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im ADAC sein.

§13 Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus:
  1. ) dem Schriftführer
  2. ) dem Camping- und Caravanreferenten
  3. ) weiteren durch die Hauptversammlung zu wählenden Referenten.
Die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand und Beirat müssen stets eine ungerade Zahl ergeben.

§14 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer. Diese haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten.

§15 Satzungsänderungen

  1. Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der OC-Satzungen gelten als Bestandteil dieser Satzung.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§16 Auflösung des Vereins bzw. Clubs

  1. Der Antrag auf Auflösung des Clubs ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die nur über diesen Tagesordnungspunkt beschließt. Diese bestimmt auch die Liquidatoren.
    Antragsteller und Begründung des Antrags sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  2. Im Falle der Auflösung des Clubs geht das verbleibende Vermögen an den ADAC Gau Nordbayern zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke, der bisherigen Ziele im Sinne der Satzung.

§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten der Clubmitglieder ist Erlangen.


Erlangen, den 2. Juli 1979
(geändert am 7. Februar 1994)
Diese Satzung steht hier auch zum Download zur Verfügung.
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